Die Bundesregierung plant, den Zuschlag zum Kindergeld für Geringverdiener auszuweiten. Es sollen mehr Haushalte als bisher in den Genuss dieser Leistung kommen können. Fraglich ist nicht nur, ob der Plan der Bundesregierung aufgeht, sondern auch, ob er überhaupt sinnvoll ist.
Der Kindergeldzuschlag nach §6a Bundeskindergeldgesetz ist eine komplizierte Angelegenheit. Voraussetzung für einen Anspruch ist das Überschreiten einer Mindesteinkommensgrenze, das Unterschreiten einer Höchsteinkommensgrenze sowie die Forderung, dass durch den Kindergeldzuschlag Bedürftigkeit nach Hartz IV vermieden wird. Erschwert wird die Sache durch die unpräzise und für Laien nahezu undurchschaubare Festlegung der Einkommensgrenzen. Eine Kostprobe:
Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
Alles klar? Die absurd komplizierte Regelung verursacht immense Bürokratie. Um einen Antrag auf Kindergeldzuschlag zu bearbeiten, muss die Familienkasse einen kompletten, hypothetischen Hartz IV-Antrag durchrechnen. In den meisten Fällen ist außerdem die zusätzliche Beantragung von Wohngeld erforderlich, die komplizierter ist als eine Steuererklärung. Schon allein die bürokratischen Anforderungen dürften verhindern, dass der Kreis der erfolgreichen Antragsteller allzu groß wird.
Die Bundesregierung möchte nun, dass mehr Menschen Kindergeldzuschlag erhalten können. Dafür soll unter anderem die Mindesteinkommensgrenze, die sich bislang mehr oder weniger kompliziert errechnete, auf 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare festgelegt werden.
Eine Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren könnte also folgendes Einkommen erreichen:
Bruttoeinkommen: 600 Euro, entspricht 496 Euro netto;
Kindergeld: 154 Euro;
Kindergeldzuschlag: 140 Euro;
Wohngeld: 206 Euro (bei 300 Euro Miete)
Macht zusammen knapp 1.000 Euro und damit ein paar Euro mehr als ihr Bedarf. Mit dem Nettoeinkommen und ergänzendem Arbeitslosengeld II würde sie dank des Erwerbsfreibetrages aber auf ein verfügbares Einkommen von knapp 1.200 Euro kommen. Kein gutes Geschäft.
Nicht nur aufgrund solcher Merkwürdigkeiten ist der Kindergeldzuschlag mehr als fragwürdig. Schon die zugrunde liegende Absicht erscheint abwegig: Da ersetzt man Transfer A (ergänzendes Arbeitslosengeld II) durch den allenfalls geringfügig höheren Transfer B (Kindergeldzuschlag) und klopft sich wie ein Gorilla auf die Brust, weil man “Kinder aus dem Arbeitslosengeld herausholt“. Anstatt dem Anreizsystem des ergänzenden ALG II mit einem zusätzlichen Transfer ins Handwerk zu pfuschen, hätte man mit dem Geld, was durch den Kindergeldzuschlag und seine Bürokratielast verbraten wird, lieber die Aktivierung und Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern ausbauen sollen.
Update, 4. Januar 2009: Dieser Artikel spiegelt nicht mehr den aktuellen Stand der Gesetzgebung wieder. Wer sich über den Kindergeldzuschlag informieren möchte, kann das hier tun. Hier findet sich ein Online-Rechner, mit dem man einen eventuellen Anspruch ausrechnen kann.